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Pflegeversicherung

Pflegeberatung nach dem SGB XI § 37 – Beratungsbesuch

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben einen Anspruch auf eine Beratung durch eine von den Kassen zugelassene Pflegeeinrichtung. Diese Beratung wird bei Pflegestufe I und II halbjährlich und bei Pflegestufe III vierteljährlich von einer Pflegefachkraft durchgeführt.
Bei Personen, die einen Leistungsanspruch nach § 45 a haben und Pflegestufe 0 sind, können die entstehenden Beratungs- und Betreuungskosten bezuschusst werden. (siehe auch 2.1.5)

Grundpflege SGB XI

Bei der Grundpflege handelt es sich um Hilfe bei der Bewältigung des Alltags.
Im Rahmen dieser Versorgung bieten wir Anleitung, Hilfestellung und Übernahme aller in den Leistungskomplexen beschriebenen Tätigkeiten an.
Die Erhaltung und Förderung der Ressourcen stehen immer im Vordergrund einer von uns geplanten und ausgeführten aktivierenden Pflege.
Eine ganzheitliche Versorgung und Betreuung findet individuell nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen statt.

Der Hilfebedarf wird in einem PFC Beratungsgespräch ermittelt und in einem Pflege- und Betreuungsvertrag – Anlage 1 - schriftlich festgehalten.
Dieses Gespräch findet in den Räumlichkeiten der zukünftigen Kunden oder im Büro statt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden bis zu einem bestimmten festgelegten Betrag durch die Pflegekasse refinanziert (Deckelung).
Diese Beträge sind abhängig von der Einstufung der Versicherten in die Pflegestufe.

Pflegestufe I: 440 Euro
Pflegestufe II: 1040 Euro
Pflegestufe III: 1510 Euro

Das Pflegeteam PFC bietet alle Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung (SGB XI) an. Die Leistungen werden nach den einzelnen Leistungskomplexen (Module), die durch die Pflegeversicherung vorgegeben werden, abgerechnet.
Die Kunden wählen die Leistungskomplexe aus, die sie für sich in Anspruch nehmen möchten.
Für den Kunden bedeutet dies, dass er eine für sich individuelle, persönliche Versorgung und Betreuung zusammenstellen kann und diese Lösung auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Bei dieser Art der Versorgung und Abrechnung errechnet sich die Gesamtsumme durch die zusammengestellten Module. Die vorhandene Pflegestufe entscheidet dann den bestimmten festgelegten Betrag durch die Pflegekasse, der die Pflege refinanziert (Deckelung).

Verhinderungspflege § 39 SGB XI

„Auch Pflegepersonen müssen einmal Urlaub machen.“
Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Dieser Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer zusätzlich zu den ambulanten Sachleistungen.
Es gibt zwei (Vor-) Bedingungen für die Verhinderungspflege, die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate gepflegt haben, unabhängig davon, ob eine Pflegestufe vorlag und es muss eine Pflegeperson vorhanden und bei der Pflegekasse benannt sein.

Laut Gesetzestext gibt es zwei Höchstgrenzen
- maximal 28 Tage
- pro Jahr Leistungen in Höhe von 1510 Euro

Die Leistungen sind nicht in das Folgejahr übertragbar, wenn Sie nicht ausgeschöpft werden.
Die Verhinderungspflege kann stundenweise in Anspruch genommen werden und zusätzlich zu den ambulanten Sachleistungen in Anspruch genommen werden, wenn die Höchstdauer nicht mehr als 8 Stunden pro Tag beträgt.

Zusätzliche Betreuungsleistungen § 45a und § 45b SGB XI

Die Pflegeversicherung sieht für jeden Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (als Folge der Krankheit oder Behinderung mit Auswirkung auf die Aktivitäten des täglichen Lebens) zusätzliche Betreuungsleistungen vor, wenn diese bei einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) festgestellt und erfasst wurden.
Ein Kriterienkatalog – Anlage 2 - mit 13 Aspekten wird bei der Begutachtung verwandt. Ein erheblich allgemeiner Betreuungsbedarf liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Kriterien mit JA beantwortet werden. Dann hat der Versicherte einen monatlichen Anspruch auf 100 Euro (Grundbetrag). Wenn mindestens ein weiteres Kriterium zusätzlich dazu kommt, erhält der Versicherte einen erhöhten Betreuungsbetrag von 200 Euro monatlich. Der Höchstbetrag liegt bei 2400 Euro pro Jahr und ist ausschließlich als Sachleistung abrufbar. Der Leistungsanspruch kann in das nachfolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.